Gesetze / 3. DVLuftGerPV

LuftGerPV1998DV 3

§ 5 Technische Voraussetzungen

Der Antragsteller muss über eigene Räumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfügen, die zur Durchführung der zum Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendigen Versuche und Messungen geeignet sind.

§ 4 § 6